Wo Fahrradstraße dran steht, muss auch Fahrradstraße drin sein

Wo Fahrradstraße dran steht, muss auch Fahrradstraße drin sein. Aus dem Urteil zu Fahrradstraßen in Hannover vom August 2021

Fahrradstraße in Braunschweig
Parkstraße in Braunschweig. Breite zwischen den Fahrzeugen 3,5 m. © ADFC_BS_Gabriela_Kiekenap

Die Stadt Hannover streicht Parkplätze um die Standards für Fahrradstraßen zu erfüllen.

Im September 2021 gab es Presseberichte über ein Urteil zu Fahrradstraßen in Hannover, in der ein Richter mit den Worten „Wo Fahrradstraße drauf steht, muss auch Fahrradstraße drin sein“ zitiert wurde. Eigentlich ging es um eine Anlieger-Klage gegen die Fahrradstraße und der Richter hat dies zum Anlass genommen, die Rechtmäßigkeit der Anordnung der Fahrradstraße genau zu überprüfen. Als wichtigster Punkt aus dem Urteil ist wohl zu nennen, dass Kfz-Verkehr in Fahrradstraßen die Ausnahme darstellen muss. Schleichweg- und Durchgangsverkehr sollte unterbunden werden, um den Radverkehr nicht zu gefährden.
In einem Spiegelartikel vom 21.1 2022 ist zu lesen, dass die Stadt Hannover nicht die beklagte Fahrradstraße aufhebt, sondern Parkplätze streicht um die Anforderungen an eine Fahrradstraße zu erfüllen.
Wenn man die Maßstäbe aus dem Urteil an Braunschweigs Fahrradstraßen anlegt, gäbe es hier ebenfalls einiges zu tun. Kfz-Verkehr ist fast überall erlaubt und Durchgangsverkehr ist Standard. Die Straßen sind an vielen Stellen zu schmal und ein sicheres passieren von Radfahrenden und Kfz ist nicht möglich.
Wie hier in der Parkstraße, wo der Abstand zwischen den parkenden Autos nur 3,5 m beträgt. Für eine Zweirichtungsfahrradstraße wäre hier eigentlich eine Breite von 5,5 m erforderlich. Siehe Grafik unter dem Artikel.

Link zum Spiegelartikel

Link zur Urteilbegründung zur Fahrradstraße in Hannover vom 13.8.2021

Des Weiteren folgt hier eine Zusammenfassung der Anforderungen an Fahrradstraßen aus der Urteilsbegründung von Lars Christian Lund (ADFC Mitglied und in der Fahrradstadt aktiv)

  • Allgemeine Freigabe für Kfz-Verkehr muss die Ausnahme bleiben, überhaupt müssen Freigaben konkret begründet werden (z.B. für Anlieger die zu ihren Grundstücken wollen) (Rn* 58-60)
  • Wenn eine Fahrradstraße durch Kfz-Freigabe Autofahrenden die Möglichkeit eines Schleichweges eröffnet und damit geeignet ist, Durchgangsverkehr zu provozieren, darf sie allein deswegen schon nicht angeordnet werden. (Rn 61)
  • Fahrbahnbreiten von mind. 4,00 m + 0,75 m pro beparkter Seite müssen eingehalten werden. (Rn 62)

Mehr bei der Initiative Fahrradstadt Braunschweig.

*Randziffer

Die unten dargestellten Bilder sind aus der Urteilsbegründung zum Urteil  des VG Hannover 7. Kammer, Urteil vom 13.08.2021 zu Fahrradstraßen . Als Quelle wird https://www.stvo2go.de/breite-fahrradstrasse/ angegeben.

Downloads

Mindestbreite Fahrradstraßen Begegnungsverkehr

Copyright: https://www.stvo2go.de/breite-fahrradstrasse/

601x359 px, (PNG, 57 KB)

Mindestbreite Fahrradstraße mit Parkstreifen

Copyright: https://www.stvo2go.de/breite-fahrradstrasse/

1406x806 px, (PNG, 109 KB)


Verwandte Themen

Forderung nach Tempo 70

Der Landesverband hat auf seiner Sitzung 16.10.2021 die Forderung aufgestellt, dass die Maximalgeschwindigkeit auf…

Danke, dass du Fahrrad fährst!

Mitglieder des ADFC Braunschweig haben am 20. Dezember 2023 ab 17 Uhr an ausgewählte Fahrradabstellanlagen in der…

Forderungen zum Radverkehr

Am 26.11. haben FFF, BUND, NABU, ADFC und VCD gemeinsame Forderungen zur Fahrradpolitik in Niedersachsen veröffentlicht.

Startpunkt "Tante Liese"

Klinterklatertouren

Am Mittwoch 27.3.2024 starteten wieder die beliebten Klinterklater Touren.

2. Fahrradtag in Königslutter

2.Fahrradtag am 3.6.23 auf dem Markt in Königslutter am Elm.

ADFC Team aus Braunschweig war beim Fahrradtag in…

"Das Fahrrad ist 10-mal wichtiger als E-Autos"

Offener Brief zur Weltklimakonferenz COP26 vom ADFC und ECF (European Cyclists‘ Federation)

Kräftige Förderung des…

https://braunschweig.adfc.de/artikel/wo-fahrradstrasse-dran-steht-muss-auch-fahrradstrasse-drin-sein

Häufige Fragen von Alltagsfahrer*innen

  • Was macht der ADFC?

    Der Allgemeine Deutsche Fahrrad-Club (ADFC) setzt sich mit seinen mehr als 230.000 Mitgliedern mit Nachdruck für die Verkehrswende in Deutschland ein. Wir sind überzeugt davon, dass eine gute, intuitiv nutzbare Infrastruktur, gut ausgearbeitete Radverkehrsnetze und vor allem Platz für Rad fahrende Menschen auch dazu einlädt, das Fahrrad als Verkehrsmittel zu benutzen. Wir möchten eine sichere und komfortable Infrastruktur für den Radverkehr, damit sich junge und junggebliebene Fahrradfahrende sicher und zügig fortbewegen können.

    Die Förderung des Radverkehrs ist nicht zuletzt auch ein politischer Auftrag, für den sich der ADFC stark macht. Unser Ziel ist es, alle Menschen, gleich welchen Alters und unabhängig von ihren Wohnorten, für das Radfahren und damit für die Mobilität der Zukunft zu gewinnen.

  • Was bringt mir eine ADFC-Mitgliedschaft?

    Als ADFC-Mitglied stärken Sie Deutschlands größte Interessenvertretung der Radfahrenden. Der ADFC ist auf europäischer Ebene, bundes- und landesweit sowie im kommunalen Bereich bei den örtlichen Gemeinde- und Stadtverwaltungen aktiv und engagiert sich dort für die Förderung des Radverkehrs.  

    ADFC-Mitglieder

    • können auf die ADFC-Pannenhilfe zählen
    • erhalten Sonderkonditionen bei vielen Mietradanbietern, Carsharingfirmen, Versicherern und Ökostrom-Versorgern
    • bekommen die Codierung ihrer Fahrräder vergünstigt
    • erhalten Preisnachlässe bei kostenpflichtigen ADFC-Radtouren
    • sind rechtschutz- und haftpflichtversichert, wenn sie mit dem Rad, dem öffentlichen Personenverkehr (in Verbindung mit dem Fahrradtransport) oder zu Fuß unterwegs sind,
    • bekommen alle drei Monate die ADFC-Radwelt frei Haus; ADFC-Mitglieder in Braunschweig und dem Kreis Helmstedt erhalten darüber hinaus zweimal jährlich den PedaLeo, das Fahrradmagazin für Braunschweig

    Sie sind noch kein Mitglied?

    weiterlesen

  • Was muss ich beachten, um mein Fahrrad verkehrssicher zu machen?

    Wie ein verkehrssicheres Fahrrad auszustatten ist, legt die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) fest. Sie schreibt u. a. zwei voneinander unabhängige Bremsen vor, damit ein Fahrrad sicher zum Stehen kommt. Ebenso vorgeschrieben ist eine helltönende Klingel. Auch zwei rutschfeste und festverschraubte Pedale mit je zwei nach vorne und nach hinten wirkenden gelben Rückstrahlern sind Pflicht.

    Am wichtigsten für die Verkehrssicherheit ist neben den Bremsen die Beleuchtung. Ein rotes Rücklicht und ein weißer Frontscheinwerfer sind vorgeschrieben. Die Beleuchtung kann batteriebetrieben sein und muss tagsüber nicht mitgeführt werden. Sie muss aber dann einsatzbereit sein, wenn die Sichtverhältnisse Licht erforderlich machen. Für den Straßenverkehr zugelassen ist Beleuchtung nur mit dem Prüfzeichen des Kraftfahrtbundesamts (eine Wellenlinie, Großbuchstabe K und fünfstellige Zahl). Damit Radfahrende auch seitlich gesehen werden, sind Reflektoren in den Speichen oder Reflexstreifen an Reifen oder Felge vorgeschrieben. Hinzu kommen ein weißer Reflektor vorne und ein roter Großrückstrahler hinten, die laut StVZO vorgeschrieben sind.

    weiterlesen

  • Worauf sollte ich als Radfahrer*in achten?

    Menschen, die Rad fahren oder zu Fuß gehen, gehören zu den ungeschützten Verkehrsteilnehmenden. Sie haben keine Knautschzone – deshalb ist es umso wichtiger, sich umsichtig im Straßenverkehr zu verhalten. Dazu gehört es, selbstbewusst als Radfahrer*in im Straßenverkehr aufzutreten, aber gleichzeitig defensiv zu agieren, stets vorausschauend zu fahren und mit Fehlern von anderen Verkehrsteilnehmenden zu rechnen.

    Passen Sie Ihre Fahrweise der entsprechenden Situation an und verhalten Sie sich vorhersehbar, indem Sie beispielsweise Ihr Abbiegen durch Handzeichen ankündigen. Halten Sie Abstand von Lkw, Lieferwagen und Kommunalfahrzeugen. Aus bestimmten Winkeln können Fahrer*innen nicht erkennen, ob sich seitlich neben dem Lkw Radfahrende befinden. Das kann bei Abbiegemanövern zu schrecklichen Unfällen führen.

    Beachten Sie immer die für alle Verkehrsteilnehmenden gültigen Regeln – und seien Sie nicht als Geisterfahrende auf Straßen und Radwegen unterwegs.

    weiterlesen

  • Was ist der Unterschied zwischen Schutzstreifen und Radfahrstreifen? Und was ist ein Radweg?

    Die Infrastruktur für das Fahrrad ist nicht einheitlich und selten uneingeschränkt gut nutzbar. Radfahrstreifen und Schutzstreifen verlaufen beide auf der Fahrbahn und damit im direkten Blickfeld von Autofahrenden. Schutzstreifen haben eine gestrichelte Markierung und dürfen daher bei Bedarf mit dem Auto befahren werden, vor allem, um Gegenverkehr auszuweichen und nur, wenn der Radverkehr nicht gefährdet wird. Radfahrstreifen hingegen sind mit einer Linie durchgängig auf der Fahrbahn markiert und dürfen von Autofahrenden nicht befahren werden. Der ADFC macht sich für geschützte Radfahrstreifen stark, bei denen Poller, Kübel und markierte Schutzzonen Radfahrende vor dem Autoverkehr, achtlos aufgerissenen Autotüren und unerlaubtem Parken schützen.

    Ein Radweg ist durch ein blaues Radwegschild gekennzeichnet und muss in dem Fall von den Radfahrenden genutzt werden. Eine Benutzungspflicht darf aber nur angeordnet werden, wenn es die Verkehrssicherheit erforderlich macht. Behindern Blätter, Schnee oder andere Hindernisse Radfahrende auf Radwegen, dürfen sie auf die Fahrbahn ausweichen.

    weiterlesen

Bleiben Sie in Kontakt