Allgemeiner Deutscher Fahrrad-Club Kreisverband Braunschweig e. V.

Wo Fahrradstraße dran steht, muss auch Fahrradstraße drin sein

Wo Fahrradstraße dran steht, muss auch Fahrradstraße drin sein. Aus dem Urteil zu Fahrradstraßen in Hannover vom August 2021

Fahrradstraße in Braunschweig
Parkstraße in Braunschweig. Breite zwischen den Fahrzeugen 3,5 m. © ADFC_BS_Gabriela_Kiekenap

Die Stadt Hannover streicht Parkplätze um die Standards für Fahrradstraßen zu erfüllen.

Im September 2021 gab es Presseberichte über ein Urteil zu Fahrradstraßen in Hannover, in der ein Richter mit den Worten „Wo Fahrradstraße drauf steht, muss auch Fahrradstraße drin sein“ zitiert wurde. Eigentlich ging es um eine Anlieger-Klage gegen die Fahrradstraße und der Richter hat dies zum Anlass genommen, die Rechtmäßigkeit der Anordnung der Fahrradstraße genau zu überprüfen. Als wichtigster Punkt aus dem Urteil ist wohl zu nennen, dass Kfz-Verkehr in Fahrradstraßen die Ausnahme darstellen muss. Schleichweg- und Durchgangsverkehr sollte unterbunden werden, um den Radverkehr nicht zu gefährden.
In einem Spiegelartikel vom 21.1 2022 ist zu lesen, dass die Stadt Hannover nicht die beklagte Fahrradstraße aufhebt, sondern Parkplätze streicht um die Anforderungen an eine Fahrradstraße zu erfüllen.
Wenn man die Maßstäbe aus dem Urteil an Braunschweigs Fahrradstraßen anlegt, gäbe es hier ebenfalls einiges zu tun. Kfz-Verkehr ist fast überall erlaubt und Durchgangsverkehr ist Standard. Die Straßen sind an vielen Stellen zu schmal und ein sicheres passieren von Radfahrenden und Kfz ist nicht möglich.
Wie hier in der Parkstraße, wo der Abstand zwischen den parkenden Autos nur 3,5 m beträgt. Für eine Zweirichtungsfahrradstraße wäre hier eigentlich eine Breite von 5,5 m erforderlich. Siehe Grafik unter dem Artikel.

Link zum Spiegelartikel

Link zur Urteilbegründung zur Fahrradstraße in Hannover vom 13.8.2021

Des Weiteren folgt hier eine Zusammenfassung der Anforderungen an Fahrradstraßen aus der Urteilsbegründung von Lars Christian Lund (ADFC Mitglied und in der Fahrradstadt aktiv)

  • Allgemeine Freigabe für Kfz-Verkehr muss die Ausnahme bleiben, überhaupt müssen Freigaben konkret begründet werden (z.B. für Anlieger die zu ihren Grundstücken wollen) (Rn* 58-60)
  • Wenn eine Fahrradstraße durch Kfz-Freigabe Autofahrenden die Möglichkeit eines Schleichweges eröffnet und damit geeignet ist, Durchgangsverkehr zu provozieren, darf sie allein deswegen schon nicht angeordnet werden. (Rn 61)
  • Fahrbahnbreiten von mind. 4,00 m + 0,75 m pro beparkter Seite müssen eingehalten werden. (Rn 62)

Mehr bei der Initiative Fahrradstadt Braunschweig.

*Randziffer

Die unten dargestellten Bilder sind aus der Urteilsbegründung zum Urteil  des VG Hannover 7. Kammer, Urteil vom 13.08.2021 zu Fahrradstraßen . Als Quelle wird https://www.stvo2go.de/breite-fahrradstrasse/ angegeben.

Downloads

Mindestbreite Fahrradstraßen Begegnungsverkehr

Copyright: https://www.stvo2go.de/breite-fahrradstrasse/

601x359 px, (PNG, 57 KB)

Mindestbreite Fahrradstraße mit Parkstreifen

Copyright: https://www.stvo2go.de/breite-fahrradstrasse/

1406x806 px, (PNG, 109 KB)


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