Per Rad zur Arbeit: immer beliebter

Per Rad zur Arbeit: immer beliebter © ADFC Braunschweig

Dienstradleasing: Vor­ und Nachteile

Mit dem Fahrrad zur Arbeit zu fahren erfreut sich immer größerer Beliebtheit. Eine mittlerweile weit verbreitete Lösung bietet hierfür seit nunmehr 10 Jahren das Dienstradleasing über den Arbeitgeber an.

Erschienen im ADFC Pedaleo 64, 01-2023
Von Walter Lückewille

Was ist Dienstradleasing?

Klimawandel, verstopfte Innenstädte und ein nicht immer optimal zu nutzender öf­fentlicher Nahverkehr führen seit einiger Zeit dazu, für den Weg zur Arbeit wieder vermehrt das Fahrrad zu nutzen. Das fällt natürlich leichter auf einem optimal angepassten und gut funktionierenden Neurad, bei längeren Strecken gern auch mit E-­Unterstützung. Entsprechen­de Räder sind allerdings nicht ohne Wei­teres für Arbeitnehmer*innen erschwing­lich. Eine immer beliebtere Möglichkeit der Finanzierung bietet hier das Dienstradleasing über den Arbeitgeber. Es funktioniert ähnlich wie ein Mietkauf mit monatlicher Abzahlungsrate und wird über hierauf spezialisierte Leasinggesell­schaften online abgewickelt (siehe Info­kasten). Zur monatlichen Abzahlungsra­te (Zins und Tilgung), kommt bei allen Leasinggesellschaften zwingend eine Diebstahlversicherung hinzu, diese wird häufig vom Arbeitgeber übernommen. Zusätzlich können Wartungs­ und Ver­schleißpauschalen zugebucht werden.

Die grundsätzlichen Leasingbedingun­gen sind bei allen Leasinggesellschaften ähnlich, Unterschiede ergeben sich aus dem jeweils zum Zeitpunkt des Vertrags­abschlusses zugrunde gelegten Zins­satz, der Festlegung des Restwertes so­ wie dem vorgeschriebenen Versiche­rungsumfang. Es lohnt sich hier auf alle Fälle ein Vergleich.

Wie funktioniert es?

Soll das Fahrrad als Dienstrad geleast werden, muss der Arbeitgeber zunächst mit einer Leasinggesellschaft einen Lea­sing­Rahmenvertrag abschließen. In nicht tarifgebundenen Unternehmen können hierzu entsprechende Einzelvereinbarun­gen geschlossen werden. Bei tarifgebun­denen Unternehmen ist die Möglichkeit des Dienstradleasings zunächst im Tarif­vertrag zu verankern oder als außer­ bzw. übertarifliche Zahlung zu vereinba­ren. Beamte und Angestellte des Landes und der Kommunen in Niedersachsen können seit dem 22. Februar 2023 vom Dienstradleasing Gebrauch machen.

Es können grundsätzlich alle Fahrradty­pen und ­marken über Fachhändler oder Onlineshops mit einem Kaufpreis von 500 – 6000 € geleast werden. Nach entsprechender Auswahl bzw. Konfiguration des Fahrrades und Über­mittlung eines verbindlichen Angebotes berechnet die gewählte Leasinggesell­schaft die entsprechende monatliche Leasingrate, die Versicherungsprämie und den Restwert. Sie bietet anschlie­ßend dem Arbeitgeber eine hieraus er­mittelte Leasingrate an. Kommt der Ver­trag zustande, überlässt der Arbeitgeber dem/der Arbeitnehmer*in das Rad über einen Nutzungsüberlassungsvertrag zur freien Nutzung.

Die Leasingdauer beträgt 36 Monate. Nach Ablauf des Leasingzeitraums bietet, die Leasinggesellschaft das Rad dem Ar­beitgeber zum Kauf an. Der Restwert wird zu Beginn des Leasingzeitraums je nach Leasinggesellschaft mit 13 – 18 % des Anschaffungswertes kalkuliert.

Welche Kosten entstehen?

Die durch die Arbeitnehmer*innen zu tra­gende Leasingrate wird in der Regel als Gehaltsumwandlung vom Bruttogehalt abgezogen und reduziert somit, ähnlich wie eine zusätzliche Rentenversiche­rung, die jeweilige Steuer­ und Sozialab­gabenbelastung. Da sich hierdurch auch arbeitgeberseitig Einsparungen ergeben, übernimmt dieser ggf. die zu zahlende Versicherung. Im Gegenzug wird für die Möglichkeit der uneingeschränkten pri­vaten Nutzung ein geldwerter Vorteil von 0,25 % des Anschaffungspreises zuge­rechnet.

Zur detaillierten Berechnung der monat­lichen Belastung unter Berücksichtigung der persönlichen Einkommensverhältnis­se stehen auf den Internetseiten der Leasinggesellschaften (siehe Infokasten) entsprechende Rechner zur Verfügung.

Als Berechnungsbeispiel werden folgen­de Grunddaten angenommen:

  • Bruttomonatsgehalt: 4000 €
  • Kaufpreis Fahrrad: 3500 €
  • Restwert: 630 € (18 %)

Hieraus ergeben sich zunächst folgende Brutto­Kosten pro Monat:

  • Leasingrate: ca. 100 €
  • Versicherung: ca. 10 €
  • Geldwerter Vorteil: ca. 8 €

In Summe resultieren brutto somit ca. 118 € Kosten pro Monat. In Abhängigkeit der jeweiligen Steuerklasse und sonsti­ger Freibeträge ergeben sich hieraus fol­gende monatliche Nettobelastungen:

  • Steuerklasse I, keine Kinderfreibeträge, Versicherung durch AG:  ca. 65 €
  • Steuerklasse III, zwei Kinderfreibeträge, Versicherung durch AG:  ca. 75 €
  • Steuerklasse III, zwei Kinderfreibeträge, Versicherung durch AN:  ca. 85 €

Genaue Werte müssen durch das jewei­lige Lohnbüro berechnet werden. Über den vereinbarten Leasingzeitraum von 36 Monaten ergeben sich bei einer Übernahme des Fahrrades somit Ge­samtkosten von 2970 € bis 3690 €.

Und die Nachteile?

Zu den offensichtlichsten Nachteilen des Dienstradleasings gehört unter Umstän­den der feste Leasingzeitraum von 36 Monaten. Arbeitnehmer*innen, die das Angebot wahrnehmen wollen, sollten da­her sicher sein, das bestehende Be­schäftigungsverhältnis in den nächsten drei Jahren nicht wechseln zu wollen oder zu müssen. Gleiches gilt für eventu­ell geplante Elternzeiten. Im Falle einer Beendigung oder Unterbrechung des Ar­beitsverhältnisses sind Arbeitnehmer*in­nen dann schadenersatzpflichtig gegen­über dem Arbeitgeber, d. h. die tatsächli­chen Kosten sind unter Verzicht auf diesteuerlichen und sozialversicherungs­pflichtigen Vorteile zu übernehmen (im oben gerechneten Beispiel ca. 118 € pro Monat zzgl. Restwert).

Als weiterer Nachteil wird oft die auf­grund der eingesparten Rentenbeiträge niedrigere spätere Rentenleistung ange­führt. Bezogen auf eine in der Regel mehr als 30­jährige beitragspflichtige Ar­beitszeit entspricht der eingesparte Ren­tenbeitrag für eine 36­monatige Leasing­zeit allerdings weniger als 0,25 % der Gesamtrentenbeiträge und steht damit innerhalb sowieso zu erwartender Span­nen in der Rentenentwicklung.

Wenn auch die monatlichen Belastungen eindeutig zu kalkulieren sind, ergibt sich als Unsicherheitsfaktor der Restwert des Fahrrades im Fall einer Übernahme nach Ablauf des Leasingvertrages. Die Lea­singgesellschaften legen sich hier nicht eindeutig fest, sondern kalkulieren ihn mit 13 – 18 % des Anschaffungspreises. Zu welchem Preis das Fahrrad dann dem Arbeitgeber tatsächlich angeboten wird ist unklar. Bei Übernahme eines E­-Bikes aus dem Leasingvertrag nach 36 Monaten ist dieses als Gebraucht­fahrrad häufig nur noch zu deutlich un­günstigeren Konditionen versicherbar.

Welche Alternative gibt es?

Wenn ein neues Fahrrad zu teuer ist und Leasing nicht in Frage kommt, ergeben sich folgende Alternativen einer Finan­zierung (Kreditbetrag: 2460 € entspricht o. g. Kaufpreis abzüglich Restwert von 18 %, Finanzierungsdauer: 36 Monate):

  • zinsfreies Privatdarlehen: ca. 70 €
  • Kleinkredit (5 % Zinsen): ca. 80 €

Zum Vergleich muss allerdings noch ei­ne Versicherung mit ca. 10 € pro Monat hinzugerechnet werden.

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Häufige Fragen von Alltagsfahrer*innen

  • Was macht der ADFC?

    Der Allgemeine Deutsche Fahrrad-Club (ADFC) setzt sich mit seinen mehr als 230.000 Mitgliedern mit Nachdruck für die Verkehrswende in Deutschland ein. Wir sind überzeugt davon, dass eine gute, intuitiv nutzbare Infrastruktur, gut ausgearbeitete Radverkehrsnetze und vor allem Platz für Rad fahrende Menschen auch dazu einlädt, das Fahrrad als Verkehrsmittel zu benutzen. Wir möchten eine sichere und komfortable Infrastruktur für den Radverkehr, damit sich junge und junggebliebene Fahrradfahrende sicher und zügig fortbewegen können.

    Die Förderung des Radverkehrs ist nicht zuletzt auch ein politischer Auftrag, für den sich der ADFC stark macht. Unser Ziel ist es, alle Menschen, gleich welchen Alters und unabhängig von ihren Wohnorten, für das Radfahren und damit für die Mobilität der Zukunft zu gewinnen.

  • Was bringt mir eine ADFC-Mitgliedschaft?

    Als ADFC-Mitglied stärken Sie Deutschlands größte Interessenvertretung der Radfahrenden. Der ADFC ist auf europäischer Ebene, bundes- und landesweit sowie im kommunalen Bereich bei den örtlichen Gemeinde- und Stadtverwaltungen aktiv und engagiert sich dort für die Förderung des Radverkehrs.  

    ADFC-Mitglieder

    • können auf die ADFC-Pannenhilfe zählen
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    • bekommen die Codierung ihrer Fahrräder vergünstigt
    • erhalten Preisnachlässe bei kostenpflichtigen ADFC-Radtouren
    • sind rechtschutz- und haftpflichtversichert, wenn sie mit dem Rad, dem öffentlichen Personenverkehr (in Verbindung mit dem Fahrradtransport) oder zu Fuß unterwegs sind,
    • bekommen alle drei Monate die ADFC-Radwelt frei Haus; ADFC-Mitglieder in Braunschweig und dem Kreis Helmstedt erhalten darüber hinaus zweimal jährlich den PedaLeo, das Fahrradmagazin für Braunschweig

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  • Was muss ich beachten, um mein Fahrrad verkehrssicher zu machen?

    Wie ein verkehrssicheres Fahrrad auszustatten ist, legt die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) fest. Sie schreibt u. a. zwei voneinander unabhängige Bremsen vor, damit ein Fahrrad sicher zum Stehen kommt. Ebenso vorgeschrieben ist eine helltönende Klingel. Auch zwei rutschfeste und festverschraubte Pedale mit je zwei nach vorne und nach hinten wirkenden gelben Rückstrahlern sind Pflicht.

    Am wichtigsten für die Verkehrssicherheit ist neben den Bremsen die Beleuchtung. Ein rotes Rücklicht und ein weißer Frontscheinwerfer sind vorgeschrieben. Die Beleuchtung kann batteriebetrieben sein und muss tagsüber nicht mitgeführt werden. Sie muss aber dann einsatzbereit sein, wenn die Sichtverhältnisse Licht erforderlich machen. Für den Straßenverkehr zugelassen ist Beleuchtung nur mit dem Prüfzeichen des Kraftfahrtbundesamts (eine Wellenlinie, Großbuchstabe K und fünfstellige Zahl). Damit Radfahrende auch seitlich gesehen werden, sind Reflektoren in den Speichen oder Reflexstreifen an Reifen oder Felge vorgeschrieben. Hinzu kommen ein weißer Reflektor vorne und ein roter Großrückstrahler hinten, die laut StVZO vorgeschrieben sind.

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  • Worauf sollte ich als Radfahrer*in achten?

    Menschen, die Rad fahren oder zu Fuß gehen, gehören zu den ungeschützten Verkehrsteilnehmenden. Sie haben keine Knautschzone – deshalb ist es umso wichtiger, sich umsichtig im Straßenverkehr zu verhalten. Dazu gehört es, selbstbewusst als Radfahrer*in im Straßenverkehr aufzutreten, aber gleichzeitig defensiv zu agieren, stets vorausschauend zu fahren und mit Fehlern von anderen Verkehrsteilnehmenden zu rechnen.

    Passen Sie Ihre Fahrweise der entsprechenden Situation an und verhalten Sie sich vorhersehbar, indem Sie beispielsweise Ihr Abbiegen durch Handzeichen ankündigen. Halten Sie Abstand von Lkw, Lieferwagen und Kommunalfahrzeugen. Aus bestimmten Winkeln können Fahrer*innen nicht erkennen, ob sich seitlich neben dem Lkw Radfahrende befinden. Das kann bei Abbiegemanövern zu schrecklichen Unfällen führen.

    Beachten Sie immer die für alle Verkehrsteilnehmenden gültigen Regeln – und seien Sie nicht als Geisterfahrende auf Straßen und Radwegen unterwegs.

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  • Was ist der Unterschied zwischen Schutzstreifen und Radfahrstreifen? Und was ist ein Radweg?

    Die Infrastruktur für das Fahrrad ist nicht einheitlich und selten uneingeschränkt gut nutzbar. Radfahrstreifen und Schutzstreifen verlaufen beide auf der Fahrbahn und damit im direkten Blickfeld von Autofahrenden. Schutzstreifen haben eine gestrichelte Markierung und dürfen daher bei Bedarf mit dem Auto befahren werden, vor allem, um Gegenverkehr auszuweichen und nur, wenn der Radverkehr nicht gefährdet wird. Radfahrstreifen hingegen sind mit einer Linie durchgängig auf der Fahrbahn markiert und dürfen von Autofahrenden nicht befahren werden. Der ADFC macht sich für geschützte Radfahrstreifen stark, bei denen Poller, Kübel und markierte Schutzzonen Radfahrende vor dem Autoverkehr, achtlos aufgerissenen Autotüren und unerlaubtem Parken schützen.

    Ein Radweg ist durch ein blaues Radwegschild gekennzeichnet und muss in dem Fall von den Radfahrenden genutzt werden. Eine Benutzungspflicht darf aber nur angeordnet werden, wenn es die Verkehrssicherheit erforderlich macht. Behindern Blätter, Schnee oder andere Hindernisse Radfahrende auf Radwegen, dürfen sie auf die Fahrbahn ausweichen.

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